Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Taubenbergschule Idstein e.V.“ und hat seinen Sitz in 65510 Idstein.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Idstein unter der Nr. VR394 eingetragen. Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Bad Schwalbach anerkannt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Förderverein der Taubenbergschule Idstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe, durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, namentlich für die Taubenbergschule Idstein.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(a) Erhebung von Beitragen und Umlagen
(b) Die Beschaffung von Mitteln und Spenden
(c) Die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaften

 Mitglied können alle einzelnen Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist jederzeit möglich und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. Der Mitgliedsbeitrag wird im gleichen Jahr noch fällig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

3. Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.

4. Über den Ausschluss, der sofort wirksam wird, entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Er hat das betroffene Mitglied zu hören.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.


§ 5 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme auf der Mitgliederversammlung.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


§ 6 Organe des Vereins

 Die Organe sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
– dem Schriftführer / der Schriftführerin
– dem Kassenwart / der Kassenwartin
– einem Beisitzern
– dem Schulleiter / der Schulleiterin – von Amts wegen –
– dem Leiter / der Leiterin der Hausaufgabenhilfe – von Amts wegen –
– dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Schulelternbeirates – von Amts wegen –

2. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. und 2.Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem / von der 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

4. Zum Abschluss von Vereinsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 100,00 (einhundert) belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Misstrauensantrag stellt und einen Nachfolger wählt.

6. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

7. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

8. Die Kasse der Hausaufgabenhilfe wird von dem Leiter / der Leiterin der Hausaufgabenhilfe gesondert geführt.

9. Die Kasse des Betreuungsangebotes wird von dem Leiter / der Leiterin des Betreuenden Angebotes geführt.

10. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode frühzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied, aus den eigenen Reihen, für den Rest der Amtsperiode bestimmen.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen. Dies kann postalisch oder elektronisch erfolgen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dann verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich oder mündlich verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes.

2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.

4. Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages.

5. Vorschlag für die Aufstellung eines Haushaltsplanes.

6. Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10 Abstimmung und Wahlen der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

4. Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

5. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

6. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen Wahlen geheim.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer abzuzeichnen.

2. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.


§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zu ändernden Paragraphen der Satzung müssen in der Einladung aufgeführt sein. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.


§ 13 Vermögen

1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2. Es werden nur nachgewiesene Unkosten erstattet.

3. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

– Mitgliedsbeiträge. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten; seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist mit Beginn des 2. Jahresquartals, möglichst durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten.

– Geld- oder Sachspenden öffentlicher oder privater Stellen.

– Durch sonstige Zuwendungen.


§ 14 Haftungsausschluss

Für Verbindlichkeiten jeder Art haftet der Verein maximal mit dem Vereinsvermögen. Eine darüber hinaus gehende Haftung durch die Mitglieder, insbesondere der Vorstand, ist ausgeschlossen.


§ 15 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

2. Der Präsident des Landgerichtes in Wiesbaden bestimmt im Falle einer Liquidation zwei Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Rheingau-Taunus-Kreis, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand März 2016

Eine PDF-Version der Vereinsatzung finden Sie hier als Download.

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